Abfallkategorien: Batterien und Akkumulatoren

Mit den Begriffen „Batterie“ und „Akkumulator“ bezeichnet das Gesetzesdekret 188 vom 20. November 2008 eine Quelle elektrischer Energie, die durch direkte Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird und aus einem oder mehreren Primärelementen (nicht wiederaufladbar) oder aus einem oder mehreren Sekundärelementen (wiederaufladbar) besteht. Der gesamte Bereich der Batterien und Akkumulatoren wird in drei Typen unterteilt:

  • Batterien oder Akkumulatoren für Fahrzeuge: Batterien oder Akkumulatoren, die zum Starten, Beleuchten und Zünden verwendet werden;
  • Industriebatterien oder -akkumulatoren: Batterien oder Akkumulatoren, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder in Elektrofahrzeugen aller Art verwendet werden;
  • Gerätebatterien oder -akkumulatoren: Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die versiegelt sind, von Hand getragen werden und keine Industriebatterien oder -akkumulatoren oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren darstellen.

Die Unterscheidung erfolgt auch nach der Zusammensetzung (Lithium, Alkali, Zink-Luft, Zink-Silber, Zink-Kohle, Zinkchlorid, Blei, Nickel-Cadmium, Nickel-Metallhydride).

Für jede dieser Kategorien ist eine getrennte Sammlung mit Behandlungs-, Recycling-, Verwertungs– und Beseitigungsverfahren vorgesehen, um zu verhindern, dass die Schadstoffe, aus denen Batterien und Akkumulatoren bestehen, in die Umwelt gelangen und diese schädigen und die Gesundheit beeinträchtigen