Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt laut Legislativdekret 49/2014 jeder, unabhängig von der verwendeten Verkaufstechnik:
- produziert und vertreibt elektrische und elektronische Geräte unter eigenem Markennamen;
- verkauft unter seiner eigenen Marke Geräte, die von anderen Lieferanten hergestellt wurden;
- Elektro- und Elektronikgeräte im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit einführt oder erstmals auf dem nationalen Markt in Verkehr bringt und vertreibt.
Der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne der Richtlinie muss:
- sich in das Nationale Register der EEE-Hersteller eintragen
- wählen Sie die Methode der Finanzierung durch das individuelle oder kollektive System
- einen Beitrag zur Finanzierung der Elektroschrottentsorgung durch Anwendung des Öko-Beitrags
- Bereitstellung von Informationen über technologischen Abfall für Anwender
- Daten über das Inverkehrbringen an das Herstellerregister übermitteln
Durch den Beitritt zum ECOEM-Konsortium erfüllt der Hersteller die Verpflichtungen, die für diejenigen vorgesehen sind, die Elektro- und Elektronikgeräte auf den nationalen Markt bringen, und trägt zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten bei, wie es das Gesetz vorsieht. Mit ECOEM ist der Hersteller sofort konform und kann auf direkte Beratung und ständige Unterstützung zählen.